2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Erklärung für die obergerichtlichen Parteikosten gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen." 3.6. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort. 3.7. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde im Einverständnis der Parteien der Wechsel zum schriftlichen Verfahren angeordnet. 3.8. Mit Eingabe vom 19. April 2022 verzichtete der Beschuldigte auf die Stellung von Beweisanträgen. -6-