3.3. Mit Eingabe vom 25. November 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 25. November 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass kein Antrag auf Nichteintreten gestellt und auf die Anschlussberufung verzichtet werde. 3.5. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erstattete der Beschuldigte die Berufungsantwort und beantragte: "1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. April 2021 vollumfänglich zu bestätigen.