2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 STGB und Art. 49 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 360.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2'700.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe verurteilt.