Der Beschuldigte wusste, dass durch die Anwendung des Rodenators Tiere, insbesondere Mäuse, im Erdreich getötet werden und er wusste auch, dass es sich hierbei um ein Vorgehen handelt, bei dem Tiere nicht fachgerecht, insbesondere ohne Betäubung sowie die Gewähr einer schnellen und sicheren Herbeiführung des Todes sterben würden. Es war das eigentliche Ziel des Beschuldigten, dass B. mit dem Rodenator Mäuse töten sollte, wobei er in Kauf nahm, dass Tiere, insbesondere Mäuse, qualvoll sterben und leiden könnten. -3- Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: