Der Beschuldigte ist der Eigentümer des Rodenators und erteilte B. an einem unbekannten Datum vor dem 22.07.2020 den Auftrag, die Mäuse, welche sich im Erdreich in […] Waldrandnähe, befanden, mittels Rodenators zu bekämpfen. Der Beschuldigte wusste, dass durch die Anwendung des Rodenators Tiere, insbesondere Mäuse, im Erdreich getötet werden und er wusste auch, dass es sich hierbei um ein Vorgehen handelt, bei dem Tiere nicht fachgerecht, insbesondere ohne Betäubung sowie die Gewähr einer schnellen und sicheren Herbeiführung des Todes sterben würden.