Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.251 (ST.2021.57; StA.2020.9585) Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1976, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Aebi, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz -2- 2 Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 26. März 2021 folgen- den Strafbefehl: Anstiftung zur mehrfachen versuchten Tierquälerei durch qualvol- les Töten von Tieren (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB, Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 178 TSchV, Art. 179 TSchV) Der Beschuldigte hat jemanden vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, dazu bestimmt, mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Tiere auf qualvolle Art zu töten, wobei keine Tiere getötet wurden. Begangen: Ort: […] Waldrandnähe Zeit: genaues Datum unbekannt und Mittwoch, 22.07.2020 Vorgehen: B. (Beschuldigter, separate Verfügung) wollte mittels mehrfachem Aus- lösen von unterirdischen Explosionen mit einem Propangas/Sauerstoff- Gemisch das Erdreich in […], Waldrandnähe, von Mäusen befreien bzw. diese töten, indem er anhand eines Rodenators für ca. 30 Sekun- den ein Propangas/Sauerstoff-Gemisch in die Mäuselöcher einliess und dieses Gemisch dann kurze Zeit später durch Drücken des Funkenauslösers entzündete. Hierdurch wurden die Mäusegänge in die Luft gesprengt, es konnten jedoch keine toten Tiere festgestellt werden. B. war bekannt, dass Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen und alles Notwendige unternommen werden muss, um Schmer- zen, Leiden und Angst des zu tötenden Tieres auf ein Minimum zu re- duzieren. Ihm war des Weiteren auch bekannt, dass Tiere fachgerecht zu töten sind, d.h. unter Anwendung aller notwendigen Vorkehrungen, die einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungs- freien, sicher zum Tod führenden Ablauf der Tötung sicherstellen. B. nahm in Kauf, dass durch die Anwendung des Rodenators Tiere, ins- besondere Mäuse, qualvoll sterben und leiden könnten. Der Beschuldigte ist der Eigentümer des Rodenators und erteilte B. an einem unbekannten Datum vor dem 22.07.2020 den Auftrag, die Mäuse, welche sich im Erdreich in […] Waldrandnähe, befanden, mit- tels Rodenators zu bekämpfen. Der Beschuldigte wusste, dass durch die Anwendung des Rodenators Tiere, insbesondere Mäuse, im Erd- reich getötet werden und er wusste auch, dass es sich hierbei um ein Vorgehen handelt, bei dem Tiere nicht fachgerecht, insbesondere ohne Betäubung sowie die Gewähr einer schnellen und sicheren Herbeifüh- rung des Todes sterben würden. Es war das eigentliche Ziel des Be- schuldigten, dass B. mit dem Rodenator Mäuse töten sollte, wobei er in Kauf nahm, dass Tiere, insbesondere Mäuse, qualvoll sterben und lei- den könnten. -3- Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 360.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 2'700.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Er- satzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 3'500.00 Über die Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Mit Eingabe vom 29. März 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den ihm gleichentags zugestellten Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl am 28. April 2021 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 11. August 2021 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg die Hauptver- handlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie B. befragt wur- den. Das Bezirksgericht Lenzburg erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Staat. -4- 3. Die Anklagegebühr trägt der Staat. 4. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich auf CHF 5'612.15 festgesetzten Parteikosten zu ersetzen." 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau meldete am 1. September 2021 die Berufung gegen das ihr gleichentags zugestellte Urteil an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. November 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufung gegen das ihr am 25. Oktober 2021 in begründe- ter Fassung zugestellte Urteil und stellte die folgenden Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 11. August 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. Der Beschuldigte ist schuldig: der Anstiftung zur mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und 24 Abs. 1 StGB, Art. 4 Abs. 2 TschG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 178 TSchV und Art. 179 TSchV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 er- wähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 STGB und Art. 49 StGB zu einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 360.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2'700.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, inklusive Anklage- gebühr in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen. -5- 3. Der Beschuldigte habe seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen." 3.2. Mit Verfügung vom 9. November 2021 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an. 3.3. Mit Eingabe vom 25. November 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die in der Be- rufungserklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 25. November 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass kein Antrag auf Nichteintreten gestellt und auf die Anschlussberufung verzichtet werde. 3.5. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erstattete der Beschuldigte die Beru- fungsantwort und beantragte: "1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abzuwei- sen und das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. April 2021 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Erklärung für die obergerichtlichen Partei- kosten gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen." 3.6. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort. 3.7. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde im Einverständnis der Parteien der Wechsel zum schriftlichen Verfahren angeordnet. 3.8. Mit Eingabe vom 19. April 2022 verzichtete der Beschuldigte auf die Stel- lung von Beweisanträgen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vollumfänglich vom Vorwurf der Anstiftung zur mehrfachen versuchten Tierquälerei frei. Sie erachtete das Anklageprinzip als verletzt, äusserte Zweifel an der Wirkungsweise des Ro- denators und damit auch am Vorsatz des Beschuldigten und ging im Übri- gen von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt einen Schuldspruch ge- mäss Anklage. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. August 2021 ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz ging von einer Verletzung des Anklageprinzips aus, da die konkrete Wirkungsweise des Rodenators bzw. dessen physische und psy- chische Auswirkungen auf die Tiere in der Anklage nicht umschrieben seien (E. 3.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht in ihrer Berufung diesbe- züglich geltend, dass die Anklageschrift den Anklagevorwurf hinreichend umschreibe. Es sei evident und bedürfe keiner näheren Ausführung, dass das in die Luft sprengen von Mäusegängen die naheliegende Gefahr be- gründe, dass einzelne Mäuse nicht umgehend getötet, sondern lediglich schwer verletzt würden und dann einen mehr oder weniger langen oder qualvollen Todeskampf durchleben müssten. Dem Beschuldigten sowie dem Gericht sei klar gewesen, welches Verhalten dem Beschuldigten unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt vorgeworfen werde. Die These, dass alle für die Beurteilung relevanten Umstände in der Anklageschrift aufge- führt werden müssen, überdehne die Anforderungen an den Inhalt der An- klageschrift (Berufungsbegründung S. 3). 2.3. Der Beschuldigte führt aus, dass ihm jede Möglichkeit genommen werde, sachliche Gegenargumente vorzutragen. Er müsse sich vielmehr auch vor Obergericht damit begnügen, die in der Berufungsbegründung nachge- schobene Behauptung, wonach "das in die Luft sprengen der Mäusegänge die naheliegende Gefahr begründe, dass jedenfalls einzelne Mäuse nicht umgehend getötet, sondern lediglich schwer verletzt werden und einen mehr oder weniger langen und mehr oder weniger qualvollen Todeskampf durchleben müssen", zu bestreiten. Diese – sachlich unzutreffende – Be- gründung sei dem Strafbefehl aber nicht zu entnehmen gewesen, womit -7- der Anklagegrundsatz klarerweise verletzt worden sei (Berufungsbegrün- dung S. 3). 2.4. 2.4.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr kon- kret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3. mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1. und 143 IV 63 E. 2.2.). 2.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, B. vor dem 22. Juli 2020 den Auftrag gegeben zu haben, Mäuse im Erdreich mittels eines Rodenators zu töten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass bei diesem Vorgehen Tiere nicht fachgerecht, insbe- sondere ohne Betäubung und ohne Gewähr einer schnellen und sicheren Tötung sterben würden. Er habe in Kauf genommen, dass Tiere, insbeson- dere Mäuse qualvoll sterben und leiden könnten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau qualifizierte dieses Verhalten als Anstiftung zur mehrfa- chen versuchte Tierquälerei durch qualvolles Töten von Tieren gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und 24 Abs. 1 StGB, Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a und c TSchV, Art. 178 TSchV und Art. 179 TSchV. 2.4.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Funktionsweise des Rodena- tors - das Verursachen einer Explosion durch das Einleiten eines Propan- gas-/Sauerstoffgemischs ins Erdreich - in der Anklage beschrieben. Der er- hobene Vorwurf der versuchten qualvollen Tötung mit dem Hinweis, der Beschuldigte habe gewusst, dass es bei dieser Methode keine Gewähr für eine schnelle und sichere Tötung gebe, ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die verursachte Explosion zu schweren Verletzungen bzw. zur nicht sofortigen Tötung von Tieren und damit zu qualvollem Sterben und Leiden hätte führen können. Eine andere mögliche Interpretation der Anklage- schrift ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht vorge- bracht. Es liegt damit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. -8- Es ist indessen festzuhalten, dass die Anklage nicht den Vorwurf der Tö- tung bzw. Verletzung geschützter Tierarten enthält. Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 3. 3.1. 3.1.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte B. den Auftrag erteilte, am 22. Juli 2020 unter Einsatz eines Rodenators Mäuse zu bekämpfen (act. 52, 111). 3.1.2. Die Vorinstanz zweifelte angesichts der Beweislage (zwei annähernd iden- tische E-Mails des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen BLV und des kantonalen Veterinärdienstes, gemäss welchen der Einsatz des Rodenators potentiell qualvoll und nicht zulässig sei) und des unterirdisch und damit nicht beobachtbaren Tötungsvorgangs an der ge- nauen Wirkungsweise des Rodenators und damit auch am Vorsatz des Be- schuldigten (E. 3.3). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht hierzu geltend, die Vo- rinstanz führe selbst aus, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der aargauische Veterinärdienst den Einsatz des Rodenators als potentiell qualvoll einstufen würden, da dieser nicht zum sofortigen Tod aller betroffenen Tiere führe und schwere Verletzungen, die ein qualvolles Verenden zur Folge hätten, nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies könne auch als Allgemeinwissen eingestuft werden. Dass und warum der Beschuldigte dennoch von der unmittelbaren Tötung aller etwaig in den gesprengten Mäusegängen befindlichen Tiere ausgegangen sein solle und die qualvolle Tötung damit weder wissentlich noch willentlich bzw. billigend ausgeführt worden sei, werde im Urteil nicht ausgeführt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von dieser An- nahme ausgegangen sei (Berufungsbegründung S. 3). 3.1.4. Der Beschuldigte macht geltend, es sei vorerst festzustellen, dass keine Feststellungen zu getöteten oder schwer verletzten Tieren zur Diskussion stehen würden, da solche Befunde gar nicht erhoben worden seien. Der Vorhalt der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beschränke sich auf abs- trakt-theoretische Überlegungen zur – in der Anklageschrift nicht umschrie- benen – Funktionsweise des Geräts. Es sei am Staat nachzuweisen, dass der Rodenator bei korrekter Anwendung in seiner Funktionsweise dazu führe, dass Tiere nicht sofort getötet und unnötig leiden würden (Berufungs- antwort S. 4). Dies sei jedoch nicht erstellt. Es liege kein Gutachten vor. Die -9- Anklage stütze sich einzig auf blosse Meinungen von Experten. C., Fach- spezialistin Tierschutz beim Veterinärdienst des Kantons Aargau, gebe keine eigene Antwort ab, sondern verweise in ihrer E-Mail vom 24. Juli 2020 an die Polizei lediglich auf die Stellungnahme des Bundesamts für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. Die E-Mail des kantonalen Vete- rinärdienstes vom 24. Juli 2020 sei im Übrigen auf Ersuchen des fallführen- den Polizisten um eine Stellungnahme erfolgt, wobei sich die entspre- chende Anfrage an den Veterinärdienst und das BLV nicht in den Akten befinde. Es erscheine geradezu zynisch und rechtsmissbräuchlich, wenn derselbe Polizist, der selber um Auskunft bei diversen Amtsstellen habe ersuchen müsse, in der Anzeige vorgebe, es müsse jedermann klar sein, dass der Rodenator nicht eingesetzt werden dürfe. D. vom BLV könne wei- ter keine verbindliche Wertung für die Schweiz vornehmen. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seine blosse Meinungsäusserung nicht weiter hinterfragt habe, sei ihr anzulasten und nicht dem Beschuldig- ten (Berufungsantwort S. 5). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hätte seit Jahren als einzige Instanz die Möglichkeit gehabt, die zulässigen Tötungsmethoden gemäss Art. 179 Abs. 3 TschV zu definieren. Eine solche Liste sei von der Stiftung für das Tier im Recht im Rahmen der Vernehmlassung zu den Änderungen der Gesetzgebung im Jahr 2017 verlangt worden. Aus deren Sicht hätte der Rodenator aus- serdem explizit verboten werden müssen. Dieses Verbot sei jedoch nicht in Art. 178a TschV aufgenommen worden und eine durch das BLV erlas- sene Liste existiere bis heute nicht. Dieses Versäumnis sei nicht den Pri- vaten anzulasten. Der Staat habe den Einsatz des Rodenators gerade nicht verboten, sondern empfehle diesen bis heute. Einzig ein Mitarbeiter des BLV sei der Meinung, dass das Gerät nicht eingesetzt werden dürfe. Diese Meinung komme aber keiner gesetzlichen Grundlage gleich, womit sich der Beschuldigte bereits in objektiver Hinsicht nicht der mehrfachen versuchten Tierquälerei strafbar gemacht haben könne (Berufungsantwort S. 6). Wenn sich schon die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine blosse Meinung stützen müsse, dürfe dem Beschuldigten nicht leichtfertig der Vor- wurf gemacht werden, er habe die Strafbarkeit seines Handelns in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe einzig Schädlinge bekämpfen wollen, was töten bedeute. Wie in jedem wirtschaftlich geführten Betrieb solle die Bekämpfung nur schon aus finanziellen Gründen so schnell und effektiv wie möglich erfolgen (Berufungsantwort S. 6). Er sei einzig motiviert gewe- sen, die sog. Schermäuse rasch und effektiv zu eliminieren. Es sei ihm nachvollziehbar fern gelegen, die Tiere unnötigem Leiden auszusetzen o- der diese bloss zu verletzen, weshalb er darauf bedacht gewesen sei, eine möglichst effektive und wirksame Methode der Bekämpfung auszuwählen. Er habe geglaubt, diese mit dem Rodenator gefunden zu haben. Er hätte diesen nicht eingesetzt, wenn dieses Gerät aus seiner Sicht nicht effektiv und insofern wirksam gegen Schermäuse gewesen sei. Es handle sich um - 10 - ein von Agroscope und dem landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg empfoh- lenes Gerät, was zeige, dass er sich informiert und darauf vertraut habe, eine korrekte Schädlingsbekämpfungsmethode gewählt zu haben. Vor die- sem Hintergrund könne ihm kein Eventualvorsatz unterstellt werden. Eine Verletzung des Tierschutzgesetzes sei ihm aufgrund dieser Empfehlungen unmöglich erschienen und werde von ihm auch innerlich abgelehnt (Beru- fungsantwort S. 7). 3.2. 3.2.1. Die Anklage lautet auf Anstiftung zur mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 TschG i.V.m. Art. 22 StGB und 24 Abs. 1 StGB. Nach Art. 24 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen dass ein motivierendes Ver- halten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Der Anstifter muss somit vorsätzliches tat- bestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf neh- men. Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat des Angestifteten zumindest versucht wurde (MARC FORS- TER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 3, 5 und 24 zu Art. 24 StGB). Der Haupttäter muss tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt haben, nicht unbedingt auch schuldhaft (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 24 zu Vor Art. 24 StGB). Persönliche Verhältnisse sind gemäss Art. 27 StGB nur bei dem Täter oder Teilnehmer zu berücksichtigen, bei welchem sie vorliegen. Hierzu gehört u.a. etwa das Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB (FORSTER, a.a.O., N. 18 zu Art. 27 StGB). Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Hinsichtlich der Haupttat enthält die Anklage indessen lediglich den Vorwurf der ver- suchten mehrfachen Tierquälerei, womit sich die Frage des Erfolgseintritts nicht stellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Ver- such gemäss Art. 22 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu bege- hen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Tä- ter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber - 11 - auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 3.2.1. 3.2.1.1. Zunächst ist das Vorliegen einer rechtswidrig begangenen Haupttat, vorlie- gend mehrfache versuchte Tierquälerei, zu prüfen. 3.2.1.2. In objektiver Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Einsatz eines Gasdeto- nationsapparats wie dem Rodenator zur Tötung von Mäusen als potentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu qualifizieren ist. 3.2.1.3. Mäuse sind Wirbeltiere und fallen damit in den Geltungsbereich des Tier- schutzgesetzes und der Tierschutzverordnung (Art. 2 Abs. 1 TschG, Art. 1 TSchV). Im Obstbau gelten sowohl Feldmäuse (kleine Wühlmaus) als auch Scher- mäuse (grosse Wühlmaus) als Schadnager (Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2022/2023 von Agroscope S. 45-47; Merkblätter Agroscope 280 "Maulwurf und Schermaus" bzw. 281 "Die kleine Wühl- maus" [www.agroscope.admin.ch]; Merkblatt Mäusebekämpfung des Kan- tons Solothurn, Eingabe B. anlässlich der Hauptverhandlung). Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schä- den oder Ängste zugefügt werden, die von einer gewissen Erheblichkeit sind (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, Schweizer Tierschutzstraf- recht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 160). Die Tierschutzverord- nung enthält eine Reihe von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Tötung von Tieren jeweils möglichst schonend und fachgerecht erfolgt. So bestimmt etwa Art. 177 Abs. 1 TschV, dass Wirbeltiere und Panzerkrebse nur von fachkundigen Personen getötet werden dürfen. In Art. 179 Abs. 1 TschV sind zudem die Anforderungen an eine fachgerechte Tötung von Tieren festgehalten. Demnach hat die ausführende Person die notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen, und den Vorgang bis zum Eintritt des Todes zu überwachen (Abs. 1). Weiter muss die gewählte Tötungsmethode sicher zum Tod des Tieres führen (Abs. 2). Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Auf eine Betäubung kann u.a. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämp- fungsmassnahmen verzichtet werden (Art. 178a Abs. 1 lit. b TschV; BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 161). - 12 - 3.2.1.4. Neben der Ausnahme vom Grundsatz der Betäubungspflicht im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen finden sich damit keine weiteren besonderen Vorschriften für die Tötung von Tieren im Rahmen der Schadnagerbekämpfung. Insbesondere werden keine konkreten Me- thoden als ausdrücklich qualvoll und damit unzulässig bezeichnet. Es ist damit nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu prüfen, ob der Einsatz eines Gasdetonationsapparats wie dem Rodenator bei den betroffenen Tieren zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten führen kann. Gemäss Auskunft des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen BLV führt die Tötungsmethode mittels Explosiva (z.B. wie beim Rodenator mit Propangas und Sauerstoff) nicht sicher zum Tod aller be- troffenen Tiere. Es könne im Gegenteil zu schweren Verletzungen kom- men, die Schmerzen und Leiden verursachen, wie z.B. abgerissene Glied- massen (z.B., weil sich eine Maus relativ weit entfernt von der Explosion aufhielt). Auch ein sofortiger Verlust des Bewusstseins sei nicht garantiert und der Vorgang des Tötens könne nicht überwacht werden (E-Mail von Dr. med. vet. D., Mitglied der Geschäftsleitung des BLV, Abteilung Tier- schutz, vom 9. November 2020, act. 57; E-Mail von Dr. phil. nat. C., Fach- spezialistin Tierschutz Heim- und Wildtiere, Veterinärdienst des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020 mit Auszügen aus einer Antwort des BLV, act. 56). Es bestehen (entgegen der Ansicht des Beschuldigten) keine Hinweise da- rauf, dass es sich dabei lediglich um persönliche Meinungen einzelner Mit- arbeiter des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bzw. des kantonalen Veterinärdienstes handelt. Wie aus der E-Mail des Kantonalen Veterinärdienstes vom 24. Juli 2020 sowie der E-Mail des BLV vom 9. November 2020 hervorgeht, handelt es sich vielmehr um eine be- reits zuvor gefasste und gegenüber diversen Stellen identisch kommuni- zierte Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Vete- rinärwesen, welches sich als Kompetenzzentrum des Bundes für die Berei- che Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Tiergesundheit und Tierschutz mit solchen Fragen zu befassen hat (www.blv.admin.ch). Die Ausführungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen zu den Auswirkungen eines Rodenators auf die zu bekämpfen- den Schadnager erscheinen weiter überzeugend. Es bedarf keiner beson- deren physikalischen Kenntnisse, um nachvollziehen zu können, dass die durch die Explosion verursachte Druckwelle nicht überall gleich stark ist und mit zunehmender Entfernung abnimmt, womit die Gefahr besteht, dass Tiere, welche sich z.B. eher am Rand des betroffenen Bereichs befinden, möglicherweise nicht sofort getötet werden oder schwere Verletzungen er- leiden. - 13 - Mittlerweile wird der Einsatz des Rodenators gestützt auf die Einschätzung des BLV auch von Agroscope (dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW angegliedertes Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche For- schung) als dem Tierschutzgesetz widersprechend und nicht mehr zulässig bezeichnet (Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2022/2023 S. 4 und 47, www.agroscope.admin.ch). Gestützt auf die Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist damit als erstellt zu betrachten, dass bei der Ver- wendung eines Rodenators die Gefahr besteht, dass Tiere nicht sofort ge- tötet oder schwer verletzt werden. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass der unterirdisch stattfindende Tötungsvorgang nicht (wie von Art. 179 Abs. 1 TschV verlangt) überwacht werden kann. Der Einsatz des Rodenators ist damit als potentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG einzustufen. 3.2.1.5. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Ver- brechen oder Vergehen nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Er- folgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). - 14 - Für den Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1.). Es stellt sich hier einzig die Frage, ob B. um die Möglichkeit der Tatbe- standsverwirklichung (namentlich der qualvollen Tötung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG) wusste und er dies zumindest in Kauf nahm. Die Einwände, der Einsatz des Rodenators sei von diversen Fachstellen empfohlen wor- den, sind dagegen nicht im Rahmen des Vorsatzes zu prüfen. 3.2.1.6. Den Aussagen von B. ist zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich der Aus- wirkungen eines Einsatzes des Rodenators keine weiteren Gedanken ge- macht habe, da er von der Zulässigkeit des Geräts ausgegangen sei. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung auf Befragung aus, dass er den Rodenator jeweils, so auch am 22. Juli 2020, auf den Feldern des Beschul- digten eingesetzt habe. Er habe gar keine Bedenken gehabt und auch nicht gelesen, dass das nicht erlaubt sei (act. 110). Es kann indessen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Stärke einer Explosion bzw. der entstehenden Druckwelle nicht im gesam- ten betroffenen Gebiet gleich stark ist und etwa am Rande abnimmt. Damit musste sich B. aufdrängen, dass durch die im Erdreich verursachte Explo- sion die Möglichkeit bestand, dass Mäuse (etwa an der Peripherie des be- troffenen Gebiets oder aufgrund einer nicht hinreichend starken Explosion) nicht sofort getötet werden könnten bzw. nicht zum Tod führende Verlet- zungen hätten erleiden können. Dass B. das Gerät trotz dieses Risikos ohne Weiteres einsetzte, kann einzig dahingehend aufgefasst werden, dass er dies auch in Kauf nahm. Der anlässlich der Hauptverhandlung vor- gebrachte Einwand, dass auch andere Methoden wie etwa Schlagfallen das Risiko einer nicht sofortigen Tötung bergen würden (act. 117), weist darauf hin, dass er sich im Rahmen der Schadnagerbekämpfung mit sol- chen möglichen Folgen abgefunden hat. Damit handelte B. vorsätzlich. 3.2.1.7. B. hat damit den Tatbestand der versuchten mehrfachen Tierquälerei er- füllt. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Es liegt damit eine rechtswidrige Haupttat vor. 3.2.2. Indem der Beschuldigte B. den Auftrag zur Mäusebekämpfung mit dem Ro- denator erteilte, rief er bei diesem den Tatentschluss zur Haupttat hervor. - 15 - Der objektive Tatbestand der Anstiftung ist damit erfüllt. 3.2.3. 3.2.3.1. In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Her- vorrufen des Tatentschlusses beim Angestifteten sowie der Verwirklichung dieses Entschlusses vorausgesetzt (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 24 StGB). 3.2.3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er beim Einsatz des Rodenators keine Bedenken gehabt habe. Er habe sich dafür entschieden, weil er gedacht habe, es sei ein effizientes Gerät für die Mäu- sebekämpfung. Man sehe die toten Mäuse nicht. Er verlasse sich auf die Erfahrungen der Leute, die den Rodenator eingesetzt hätten. Es heisse, er zerstöre auch die Gänge, darauf verlasse er sich. Er verlasse sich auch auf die Leute, die das Gerät zugelassen hätten. Man setze den Rodenator ge- zielt nach Beurteilung des Schadbildes ein und bekämpfe die Mäuse (act. 109). Er habe jeweils das Schadenbild beobachtet und dann gesagt, wir müssen es bekämpfen (act. 111). Auch dem Beschuldigten musste indessen bekannt sein, dass bei einer Ex- plosion im Erdreich die Gefahr bestand, dass Mäuse nicht sofort hätten ge- tötet werden können oder nicht zum Tod führende Verletzungen hätten er- leiden können (vgl. dazu auch E. 3.2.1.6). Dennoch erteilte er B. den Auf- trag, den Rodenator zur Bekämpfung der Mäuse einzusetzen, ohne sich weiter mit diesem Risiko auseinanderzusetzen. Dies kann nicht anders ein- geordnet werden, als dass er sein Ziel – die Bekämpfung von Schadnagern – über die Möglichkeit der schweren Verletzung bzw. nicht umgehenden Tötung einzelner Tiere stellte und solche (wenn auch unerwünschte Fol- gen) in Kauf nahm, zumal auch er darauf verweist, dass auch bei anderen Methoden wie dem Einsatz von Gift, Gas, Fallen etc. nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Tiere getötet oder die Tiere nicht sofort schmerzfrei sterben würden (Berufungsantwort S. 10). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatentschluss bei B. zumindest eventualvorsätzlich hervorrief und er die Verwirklichung die- ser Haupttat zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand der Anstiftung ist damit ebenfalls erfüllt. 3.3. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. - 16 - 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbot- sirrtums, sollte von einem tatbestands- und rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden. Agroscope habe den Rodenator in seinen Merkblättern 2018/2019 und 2020/2021 noch empfohlen und erst im Juni 2021 mittels Sternverweis darauf hingewiesen, dass die Verwen- dung des Rodenators nach der Einschätzung des BLV mögliche strafrecht- liche Folgen haben könnte, ohne sich jedoch klar davon zu distanzieren. Im landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg (Kompetenzzentrum für Landwirt- schaft, Hauswirtschaft und Ernährung des Kantons Aargau) habe man noch im November 2020 Kurse zum Rodenator angeboten. Dem Beschul- digten könne nicht angelastet werden, dass er im Juli 2020 auf die einheit- lichen Aussagen verschiedener Behörden und deren eigenes Handeln ver- traut und keine Bedenken gehabt habe (E. 3.4). 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtet hingegen die Vorausset- zungen für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums als nicht erfüllt. Hierzu hätte er sich bei den für Tierschutzfragen zuständigen Behör- den rückversichern müssen. Die Forschungsanstalt Agroscope befasse sich mit der Tier- und Pflanzenproduktion und mit der Methodenentwicklung und sei nicht die "zuständige Behörde" für tierschutzrechtliche Fragen, was sich auch aus dem Hinweis auf die Einschätzung des BLV zu allfälligen strafrechtlichen Folgen ergebe. Dass das Kompetenzzentrum Liebegg im Winter 2020/2021 noch Kurse angeboten habe, welche die Vor- und Nach- teile verschiedener Mäusebekämpfungsmethoden (u.a. des Rodenators) behandelt hätten, könne weiter nicht als Duldung des Einsatzes des Rode- nators qualifiziert werden, wobei im Übrigen auch nicht klar sei, dass der Rodenator in diesen Kursen überhaupt propagiert worden sei. Dass die zu- ständige Stelle – das Veterinäramt – den Einsatz des Rodenators billigend geduldet habe, werde auch von der Vorinstanz nicht behauptet (Berufungs- begründung S. 5/6). 3.4.3. Der Beschuldigte führt aus, dass – für den Fall, dass der Einsatz des Ro- denators überhaupt strafbar sein könnte – von einem unvermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen sei. Entlarvend sei nur schon der Hinweis in der E-Mail von C. vom 24. Juli 2020, dass "das Vorgehen bezüglich Kommuni- kation mit den beteiligten Stellen" besprochen werden müsse. Dies betreffe die Problematik, dass die Fachpresse und Agroscope sowie diverse kanto- nale Amtsstellen den Einsatz des Rodenators bis dato ausdrücklich emp- fohlen hätten. Der mit der Aussage von D., dass Agroscope das "Mäuse- merkblatt" vor der Revision der Tötungsvorschriften erstellt habe, erweckte Anschein, dass der Rodenator seit der Revision der Tierschutzgesetzge- bung vom Staat selbst nicht mehr als Tötungsmethode empfohlen werde, - 17 - treffe nicht zu (Berufungsantwort S. 8). In den Pflanzenschutzempfehlun- gen für den Erwerbsobstanbau 2020/2021 von Agroscope werde der Ein- satz des Rodenators gegen Mäuse, namentlich Schermäuse ausdrücklich (wie schon Jahre zuvor) als Tötungsmethode ausgeführt. Wie die Vo- rinstanz zutreffend darauf hinweise, sei die Empfehlung erst per Juni 2021 angepasst – und nicht etwa entfernt – worden. Es sei auf die jüngste Ein- schätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verwiesen worden, wonach der Einsatz des Rodenators gegen das Tier- schutzgesetz verstosse und strafrechtlich verfolgt werden könne. Wenn von "jüngster Einschätzung" die Rede sei, zeige das, dass die Einschät- zung im hier interessierenden Zeitpunkt im Juli 2020 offenbar noch eine andere gewesen sei. Hinzu komme, dass Agroscope die Einschätzung des BLV offenbar nicht teile, da anders nicht erklärbar sei, dass der "Gasdeto- nationsappparat" weiterhin als Schädlingsbekämpfungsmittel angeführt und bloss mit einem "Warnhinweis" versehen werde. Wenn der Staat jah- relang eine Tötungsmethode nenne, dürfe man sich auf diese Publikatio- nen verlassen. Entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau hätte auch eine Nachfrage beim BLV nichts genutzt, da man dem Beschuldigten gerade nicht mitgeteilt hätte, dass das Gerät verboten sei. Es handle sich vorliegend um einen Präzedenzfall (Berufungsantwort S. 9). Wenn der Gesetzgeber nicht zur Formulierung ausreichend klarer Regeln gewillt oder in der Lage sei, dürfe nicht der einzelne Bürger im Rah- men eines eigens dazu eingeleiteten Strafverfahrens leiden. Die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau unterlasse auch auszuführen, welche Schäd- lingsbekämpfungsmethoden aus ihrer Sicht überhaupt noch zulässig sein sollen. Auch beim Einsatz von Giftködern, Gas, Fallen usw. sei nicht zu 100% ausgeschlossen, dass andere Tiere getötet oder Tiere nicht sofort und schmerzfrei sterben würden. Es fehle am Mut und dem politischen Konsens, eine Liste zu erstellen, die Klarheit schaffe. Eine solche würde die Problematik schonungslos aufzeigen. Vielmehr werde versucht, den Einsatz eines jahrelang empfohlenen Geräts mittels Strafbefehlen, die sich "herumsprechen" sollen, zu verhindern (Berufungsantwort S. 10). 3.4.4. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tatfrage, ob ein Täter aufgrund - 18 - seiner laienhaften Einschätzung wusste, dass sein Verhalten der Rechts- ordnung widerspricht, er also das vage Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Entsprechend findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, ob jemand einem Verbotsirrtum unterlag, Anwendung (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N. 16a zu Art. 21 StGB m.H.). Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtums hängen von dessen Vermeidbarkeit ab. War der Irrtum unvermeidbar, handelt der Täter nicht schuldhaft und ist von der Strafe freizusprechen. War der Irrtum vermeidbar, hat das Gericht die Strafe nach Art. 48a StGB zu mildern. Der Verbotsirrtum ist unvermeid- bar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen oder aber ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch "eigenes Nachdenken", "eine Gewissensanspannung", "eine gewissenhafte Überlegung" oder durch "ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen" (NIGGLI/MA- EDER, a.a.O., N. 18a zu Art. 21 StGB m.w.H.). Es stellt sich die Frage, was der (konkrete) Täter (in der konkreten Situation) hätte wissen können (NIG- GLI/MAEDER, a.a.O., N. 19a zu Art. 21 StGB). Die irreführende Auskunft o- der Anweisung der zuständigen Behörde bildet regelmässig eine ausrei- chende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (TRECHSEL/FA- TEH-MOGDHADAM, in: Schweizerisches Strafbesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 21 StGB). 3.4.5. 3.4.5.1. Der Einsatz eines Gasdetonationsapparats wie dem Rodenator wurde von Agroscope in den "Pflanzenschutzempfehlungen im Erwerbsobstbau 2020/2021", herausgegeben im Januar 2020, als Methode zur direkten Be- kämpfung von Schermäusen aufgeführt. Die Methode wurde als mittelmäs- sig wirksam bezeichnet. Warnhinweise wurden einzig hinsichtlich des ent- stehenden Lärms und für den Anwender empfohlene Schutzausrüstung ge- macht. Andere Methoden (wie z.B. der Einsatz von gasbildende Tabletten oder Granulaten sowie Frassködern) wurden dagegen ausdrücklich als vollumfänglich bzw. teilweise verboten bezeichnet (in der Hauptverhand- lung eingereichter Beleg Nr. 3, insb. S. 51). Erst im Juni 2021 und damit erst nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwendung des Rode- nators wurde mittels Sternverweis der Hinweis hinzugefügt, dass der Ein- satz des Rodenators zur Mäusebekämpfung nach jüngster Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV ge- gen das Tierschutzgesetz verstosse und strafrechtlich verfolgt werden könne (Ausgabe 2020/2021 abrufbar unter www.agroscope.admin.ch). In der aktuellen Ausgabe 2021/2022 wird schliesslich (wie erwähnt) ausge- führt, dass die Methode dem Tierschutzgesetz widerspreche und seit 2021 nicht mehr zulässig sei. Der Beschuldigte liess den Rodenator jedoch im Juli 2020 einsetzen, womit für die Prüfung des Verbotsirrtums einzig die - 19 - ursprüngliche Ausgabe 2020/2021 massgeblich sein kann, welche im Ja- nuar 2020 veröffentlicht wurde und noch keinen Hinweis auf ein Verbot von Gasdetonationsapparaten enthielt. 3.4.5.2. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er davon ausge- gangen ist, der Einsatz des Rodenators sei rechtmässig. Er gab an, dass er diesen von einem offiziellen Händler im Kanton Thurgau erworben habe. Der Rodenator sei offiziell zugelassen und könne für die Mäusebekämp- fung eingesetzt werden (act. 53). Er habe sich über Methoden der Mäuse- bekämpfung informiert. Der Rodenator sei zur Diskussion gestanden. In der Broschüre von Agroscope sei gestanden, dass man diesen einsetzen dürfe (act. 107). Es habe ein Auswahlverfahren der verschiedenen Methoden ge- geben. Er habe sich für den Rodenator entschieden, weil er gedacht habe, dass es sich um ein effizientes Gerät handle. Informiert habe er sich bei Agroscope, auf Merkblättern, im Internet. Auch der Bauernverband habe den Rodenator gebracht (act. 109). 3.4.5.3. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zutreffen könnten, womit darauf abzustellen ist. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Zulässigkeit des Einsatzes ei- nes solchen Gasdetonationsapparats ausging und er sich der Rechtswid- rigkeit seines Handelns nicht bewusst war. Er befand sich damit in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB. 3.4.5.4. Agroscope ist – wie erwähnt – das Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung und dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW angegliedert. Das Aufzeigen von Methoden zur Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft wie etwa über die jährliche Publikation "Pflanzenschut- zempfehlungen für den Erwerbsobstbau" gehört offensichtlich in dessen Zuständigkeitsbereich. Überschneidungen mit anderen Fachbereichen wie etwa dem Tierschutz lassen sich in diesem Bereich nicht vermeiden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Bundesämter bzw. Kompetenzzentren sich in diesen Bereichen absprechen. Dem Be- schuldigten kann jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, dass er gestützt auf die Publikation von Agroscope von der Zulässigkeit eines darin be- schriebenen und (im Gegensatz zu anderen Methoden nicht als unzulässig bezeichneten) Geräts ausging und dieses auch verwendete. Daran vermag auch der Umstand, dass ihm die Gefahr bekannt war, dass Tiere möglich- erweise nicht sofort getötet bzw. "lediglich" verletzt werden könnten (dazu oben E. 3.2.3), nichts zu ändern, zumal dies nach Angaben des Beschul- digten auch bei anderen (nach wie vor empfohlenen) Methoden zur direk- ten Bekämpfung von Schadnagern, wie etwa dem Einsatz von Fallen, der - 20 - Fall sei (act. 135). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschul- digte auch bei entsprechender konkreter Nachfrage nicht auf die Unzuläs- sigkeit des Geräts hingewiesen worden wäre, zumal aus der Ergänzung der Pflanzenschutzempfehlungen vom Juni 2021 sowie der aktuellen Aus- gabe 2021/2022 hervorgeht, dass die entsprechende Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erst im Jahre 2021 erfolgte. Der Irrtum des Beschuldigten über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ist somit als unvermeidbar einzustufen. 3.4.6. Damit handelte der Beschuldigte nicht schuldhaft, weshalb er vollumfäng- lich vom Vorwurf der Anstiftung zur mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist abzuweisen. 4. 4.1. Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit keine Anpassung der vor- instanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und dem Verteidiger ist die festgelegte Entschädigung auszurichten. 4.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.3. Entsprechend der Kostenverlegung ist dem Beschuldigten eine Entschädi- gung für das Berufungsverfahren auszurichten. Der Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht. Für das Berufungsver- fahren erscheint ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden für Bespre- chungen und Kontakte mit dem Klienten, das Ausfertigen der Berufungs- antwort, das Aktenstudium und Aufwendungen im Zusammenhang mit ver- fahrensleitenden Verfügungen angemessen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT Fr. 220.00, womit sich ein Honorar von Fr. 2'200.00 ergibt. Hinzu kommen die praxisgemäss mit 3% angesetzte pauschale Entschädigung sowie 7.7% Mehrwertsteuer. Dem Beschuldig- ten ist damit für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2'440.50 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. - 21 - 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachten versuchten Tierquä- lerei freigesprochen. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genom- men. 3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die ge- richtlich auf Fr. 5'612.15 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzten Partei- kosten zu ersetzen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'440.50 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 22 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler