Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 616.05 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 3'150.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'575.00 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 8. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'958.45 (inkl. Fr. 783.45 MwSt) zu bezahlen.