6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 275.00, zusammen Fr. 2'275.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'137.50 auferlegt. - 23 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'410.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.