4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. 6. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 7. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers B. wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.