6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: Das Verfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB wird mangels Strafantrag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.