4.7. Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB somit von einer Landesverweisung abzusehen. Eine Minderheit des Obergerichts hätte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint und die Beschuldigte deshalb des Landes verwiesen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Berufungsantrag, dass auf einen Landesverweis zu verzichten sei, wobei sie mit ihren übrigen Anträgen nicht durchzudringen vermochte. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat sie die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.