Insgesamt überwiegt das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Eine Resozialisierung in ihrem Heimatland V. erscheint aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen sehr schwierig und zudem lebt sie seit ihrer Kindheit in der Schweiz. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt.