Der Deliktsbetrag ist mit rund Fr. 6'000.00 nicht zu bagatellisieren, fällt aber auch nicht besonders hoch aus. Die Straftaten der Beschuldigten haben sodann keine besonders hochwertigen Rechtsgüter tangiert, sondern primär finanzielle Interessen des Staates bzw. das Interesse der Allgemeinheit an einem zweckentsprechenden Einsatz von Mitteln der öffentlichen Hand, wobei die einschlägigen Vorstrafen bereits einige Jahre zurück liegen und der verursachte Schaden durch die Arbeitslosenversicherung mit einem späteren Guthaben der Beschuldigten verrechnet werden konnte.