Die Beschuldigte ist zwar nicht wirtschaftlich, aber beruflich integriert. Ihre Bezugspersonen, notabene ein grosser Teil ihrer Familie, befinden sich allesamt in der Schweiz. Ein Bezug zum Heimatland ist nur schwach vorhanden, zumal sie über keine Bezugspersonen mehr in V. verfügt. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts in solchen Konstellationen von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.