Die einzigen (bekannten) Bezugspersonen der Beschuldigten in V., namentlich ihre Grossmutter und ihr Grossvater, sind unterdessen verstorben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die V. Sprache kann die Beschuldigte nach eigenen Angaben nur gebrochen (act. 349) bzw. spreche sie zwar V., verfüge aber über keine schriftlichen Sprachkenntnisse (act. 369; vgl. auch act. 6; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Nachdem die Beschuldigte mit der Grossmutter die letzte Bezugsperson in V. verlor, welche sie bei der Reintegration hätte unterstützen können, erscheint eine Integration der Beschuldigte in V. in sozialer und kultureller Hinsicht nicht zumutbar.