Die Beschuldigte besitzt die V. Staatsangehörigkeit (act. 293; act. 72, Frage 44). Bis kurz vor Vollendung des 10. Altersjahrs lebte sie in V. (act. 255), wobei sie gemäss eigenen Angaben bereits im 8. Altersjahr in die Schweiz kam (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Gemäss ihren Angaben war sie seit 4 bis 5 Jahren nicht mehr in V. (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die einzigen (bekannten) Bezugspersonen der Beschuldigten in V., namentlich ihre Grossmutter und ihr Grossvater, sind unterdessen verstorben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8).