Nachdem die Beschuldigte in der Schweiz mittlerweile einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint sie als beruflich integriert. Sie verfügt über eine unbefristete Anstellung und zieht gemäss eigenen Angaben in Erwägung, sich weiterzubilden und ihr Arbeitspensum zu erhöhen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Wirtschaftlich ist die Beschuldigte dagegen nicht ausreichend integriert. Davon zeugen die auf sie lautenden Verlustscheine, wobei zurzeit eine Lohnpfändung läuft und dadurch eine Schuldenrückzahlung erfolgen soll (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und S. 9; Lohnabrechnungen Mai 2022 – Juli 2022). - 19 -