Hinzu kommen zwei Vorstrafen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage aus dem Jahr 2013 sowie wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern vom Juni 2022. Die Vorstrafen sind Ausdruck einer gewissen Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und zeigen, dass die Beschuldigte Mühe hat, sich an die hiesige Rechtsordnung und das hier geltende Wertesystem zu halten.