Die Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen scheint grundsätzlich intakt zu sein, es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Kernfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Diese Beziehungen weisen auch keine besondere Qualität auf, die zu einem besonderen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK führen würde. Da die Beschuldigte den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat, ist von einer sozialen Integration in der Schweiz auszugehen.