4.5.2. Nachdem die Beschuldigte mehrheitlich in der Schweiz aufgewachsen ist bzw. hier die normalerweise besonders prägenden Jugendjahre verbracht hat, gilt sie als hier aufgewachsen, womit ihrer besonderen Situation gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB Rechnung zu tragen ist. Die Beschuldigte ist zwar verheiratet, lebt aber zurzeit von ihrem Ehemann getrennt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ehegatten wieder zusammenfinden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und S. 7). Die Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen scheint grundsätzlich intakt zu sein, es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Kernfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis.