Im konkreten Fall würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die (erwähnten) privaten Interessen nicht überwiegen, zumal die Beschuldigte nie irgendwelche Gewalttaten begangen habe. Sie weise zwar Vorstrafen auf, diese seien jedoch weder mit Freiheitsstrafen geahndet worden noch beträfen diese Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Ausserdem würden die Vorstrafen – mit einer unglücklichen Ausnahme – schon sehr lange zurückliegen. In einem solchen Fall würde die Niederlassungsbewilligung bei einem Ausländer der zweiten Generation nicht widerrufen, sondern nur eine Verwarnung ausgesprochen (act. 370 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 8).