Die Beschuldigte spreche zwar V., beherrsche die schriftliche Sprache hingegen nicht. Entsprechend habe sie in V. keinerlei Aussicht auf eine wirtschaftliche Wiedereingliederung. Seit April 2020 arbeite die Beschuldigte mit einer Festanstellung in der Schweiz als Pflegehelferin. Abgesehen von wenigen und kurzen Phasen habe sie immer gearbeitet und stehe wirtschaftlich auf eigenen Beinen (act. 369 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 7 f.).