Seit mehr als zehn Jahren sei sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Seit 2010 sei sie mit ihrem Schweizer Ehemann verheiratet. Nach einer zwischenzeitlichen Trennung habe sie wieder mit ihrem Ehemann zusammengelebt, wobei aktuell eheliche Probleme bestünden und jeder in seiner eigenen Wohnung wohne. Gemeinsam wolle man nun herausfinden, ob ein gemeinsamer Weg noch möglich sei. Ausserdem würden auch die engsten Familienangehörigen der Beschuldigten (Eltern, Bruder sowie Schwägerin und deren Kinder) in der Schweiz leben. In V. lebe einzig noch die Grossmutter. Die Beschuldigte spreche zwar V., beherrsche die schriftliche Sprache hingegen nicht.