4.2. Die Beschuldigte beantragt vor Obergericht, auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, was sie primär damit begründet, dass Art. 148a Abs. 2 StGB keine Katalogtat für eine Landesverweisung darstelle. Ferner habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Härtefallprüfung die ausländerrechtlichen Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung analog anzuwenden seien. Ausserdem wäre von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Die Beschuldigte lebe seit ihrem 8. Lebensjahr in der Schweiz, wo sie den Kindergarten sowie die ganze obligatorische Schulzeit absolviert habe. Seit mehr als zehn Jahren sei sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C.