3.5. Zusammengefasst ist die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.00, Probezeit drei Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Auf eine Eintragung der Massnahme in das Schengener Informationssystem (SIS) hat die Vorinstanz verzichtet. - 16 -