3.4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint es gerechtfertigt, die spezialpräventive Wirkung der bedingten Geldstrafe durch eine Verbindungsbusse zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Geldstrafe, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und deren Verschulden, erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'200.00 als angemessen. An ihre Stelle tritt bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Tagessatz als Umrechnungsschlüssel zu verwenden ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit 30 Tage.