3.4.5. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zukommen lassen, was nicht überzeugt, weil sich die Beschuldigte durch eine einschlägige Vorstrafe, die ebenfalls mit einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse sanktioniert wurde, überhaupt nicht beeindrucken liess. Unter diesen Umständen hätte der Beschuldigten eine schlechte Prognose gestellt werden müssen, zumal auch keine Veränderungen in ihrem Leben ersichtlich sind, welche für die Zukunft eine bessere Legalprognose erlauben würden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch beim Aufschub der Geldstrafe.