kann in der Liquidation des Schadens kein Zeichen von Reue und Einsicht - 15 - erblickt werden. Ausserdem bestand eine gesetzliche Pflicht zur Rückerstattung, weshalb diese auch keine besondere Wiedergutmachungsleistung darstellt. Aus den weiteren persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal bloss eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Damit wirkt sich die Täterkomponente insgesamt negativ aus, sie bleibt jedoch infolge des Verschlechterungsverbots ohne Auswirkungen auf das Strafmass.