Die einschlägige Vorstrafe wegen Betrugs ist dagegen deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Beschuldigte nicht einsichtig ist und die notwendigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren nicht zu ziehen vermochte. Vorstrafen dürfen jedoch auch nicht wie eigenständige Delikte berücksichtigt werden. Die Beschuldigte hat die Tat zwar zugegeben, aufgrund der erdrückenden Beweislage blieb ihr jedoch gar keine andere Wahl, weshalb das Geständnis vorliegend keine Strafminderung rechtfertigt. Die Beschuldigte will zwar Glauben machen, sie habe den Deliktsbetrag zurückbezahlt, tatsächlich wurde dieser jedoch von der Arbeitslosenkasse verrechnet. Unter diesen Umständen