3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, wobei für die vorliegende Beurteilung lediglich zwei Vorstrafen massgeblich sind. Die Vorstrafe wegen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage weist nur teilweise einschlägigen Charakter auf, wiegt mit 10 Tagessätzen nicht allzu schwer und liegt zudem relativ weit zurück. Unter diesen Umständen rechtfertigt sie nur eine geringfügige Straferhöhung. Die einschlägige Vorstrafe wegen Betrugs ist dagegen deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.