Der Pauschalabzug wie auch der Abzug für die Nähe am Existenzminimum sind nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Abzug wegen der hohen Anzahl Tagessätze, weil bei einer hohen Anzahl Tagessätze die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da die Beschuldigte als Pflegehilfe von der Nachtin die Tagschicht gewechselt hatte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), weist sie im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren unterdessen ein tieferes Einkommen auf, was es zu berücksichtigen gilt. Ihr Nettoeinkommen schwankt zwischen ca. Fr. 3'000.00 und Fr. 3'700.00 (vgl. Lohnabrechnung Januar 2022 – Juli 2022).