Damit wäre die nach neuem Recht maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe erreicht. Nachdem die Vorinstanz auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätze erkannt hat und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, bleibt es infolge des Verschlechterungsverbots bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, was auch unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse als schuldangemessen erscheint.