Bezüglich dieser weiteren Betrugshandlungen wären bei einer Einzelbetrachtung ebenfalls Geldstrafen von je 90 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu beachten, dass die Betrugshandlungen untereinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang standen. Eine Erhöhung um insgesamt 90 Tagessätze erscheint angemessen. Damit wäre die nach neuem Recht maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe erreicht.