Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Dezember 2018 und Januar 2019 angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie im November 2018 vorgegangen, indem sie erwirkt hat, dass sie für diese Monate ebenfalls zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung von je rund Fr. 2'000.00 erhalten hat. Bezüglich der Verschuldensbewertung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich dieser weiteren Betrugshandlungen wären bei einer Einzelbetrachtung ebenfalls Geldstrafen von je 90 Tagessätzen auszusprechen gewesen.