Leicht verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Schaden aufgrund der Verrechnungsmöglichkeit der Arbeitslosenkasse liquidiert werden konnte, auch wenn dies ohne Zutun der Beschuldigten möglich war. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse als in ihrer Summe angemessene Sanktion (siehe dazu nachstehend) auszugehen.