sie in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1), zumal sie keine Unterhaltspflichten hat. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, sich an die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeldern zu halten bzw. die Vermögensordnung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Leicht verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Schaden aufgrund der Verrechnungsmöglichkeit der Arbeitslosenkasse liquidiert werden konnte, auch wenn dies ohne Zutun der Beschuldigten möglich war.