Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Die Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal sie die Mehreinnahmen nicht für lebensnotwendige Sachen verwendet hat (act. 353). Das ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Mit einem Nettoeinkommen (Fr. 3'600.00 * 13 / 12) wäre - 13 -