3.4.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der strafrechtliche Schutz des Vermögens des Einzelnen vor Angriffen durch arglistige Täuschung besteht zwar aus Gründen der öffentlichen Ordnung, doch das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Die Beschuldigte hat für den Monat November 2018 zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von rund Fr. 2'000.00 bezogen. Es handelt sich dabei nicht um einen besonders hohen Betrag.