Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.4. 3.4.1. Wer sich des Betrugs schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Mit der mehrfachen Tatbegehung liegt zwar vorliegend ein Strafschärfungsgrund vor, es besteht jedoch kein Anlass, den Strafrahmen aus diesem Grund zu erweitern. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist die Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bemessen. Die Einsatzstrafe ist für die Betrugshandlung, welche zur Auszahlung von Arbeitslosengeldern des ersten Monats der Arbeitslosigkeit geführt hat, festzusetzen: