3.3.3. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB erstreckt sich der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend ist daher der Betrug das konkret schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann um die rechtskräftige Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 (Grundstrafe) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen - 12 -