3.3.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 wurde die Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / o- der Kontrollschildern rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 16. August 2022, S. 2). Den vorliegend zu beurteilenden Betrug hat sie zwischen November 2018 und Januar 2019 begangen und damit vor Erlass des genannten Strafbefehls, weshalb dafür eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist, nachdem Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (vgl. E. 3.3.1. hiervor).