Fr. 300.00 abgehoben hatte (Beizugsakten). Die Beschuldigte liess sich von den teils einschlägigen Vorstrafen und den damit verbundenen bedingten Geldstrafen und Bussen nicht von den vorliegend zu beurteilenden Betrügen abhalten. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass sich die Beschuldigte auch von einer höheren und allenfalls unbedingt auszusprechenden Geldstrafe von vornherein nicht beeindrucken lassen würde. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen.