Die Beschuldigte handelte in der Absicht, neben ihrem Erwerbseinkommen auch die volle Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (act. 351; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12 f.). Sie handelte mithin in der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Die Beschuldigte kannte ihre Pflicht, die Arbeitslosenkasse über eine Arbeitsaufnahme informieren zu müssen, und wollte die Kasse in einen Irrtum versetzen, damit diese die Arbeitslosengelder in voller Höhe ausbezahlt. Die Beschuldigte handelte somit auch vorsätzlich.