Täuschung nahm die Arbeitslosenkasse an, die Beschuldigte habe zwischen November 2018 und Januar 2019 keine Arbeitstätigkeit ausgeführt. Als Folge dieses Irrtums zahlte die Kasse der Beschuldigten eine Arbeitslosentschädigung in der Höhe von Fr. 6'001.20 aus, auf welche die Beschuldigte keinen Anspruch hatte. In diesem Umfang trat beim Versicherungsträger ein Schaden ein, auch wenn dieser nachträglich durch Verrechnung wieder liquidiert werden konnte.