Selbst mit einer solchen Massnahme liesse sich zudem eine ungerechtfertigte Auszahlung von Arbeitslosengeldern nicht verhindern. Vielmehr kämen damit die falschen Angaben allenfalls früher ans Licht. Zusammenfassend stellten die falschen Angaben der Beschuldigten unter den konkreten Umständen eine arglistige Täuschung dar. Aufgrund dieser - 10 -