Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb auf die Zuverlässigkeit dieser Angaben vertrauen und war nicht gehalten, nachzuforschen, ob die Angaben der Beschuldigten zutreffen oder nicht. Das gilt umso weniger, als die Arbeitslosenkasse im konkreten Fall keinerlei Hinweise darauf hatte, dass die Beschuldigte unwahre Angaben gemacht haben könnte.