Die Beschuldigte füllte das Formular "Angaben zur versicherten Person" mehrere Male falsch aus, indem sie darin wahrheitswidrig ankreuzte, sie habe im betreffenden Monat keine Arbeitstätigkeit ausgeübt und sei weiterhin arbeitslos (act. 80 ff.). Damit hat sie die Behörde aktiv getäuscht. Nach dem zuvor Gesagten war sie zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb auf die Zuverlässigkeit dieser Angaben vertrauen und war nicht gehalten, nachzuforschen, ob die Angaben der Beschuldigten zutreffen oder nicht.