Unbestritten ist ferner, dass die Beschuldigte in der Zeit zwischen November 2018 und Januar 2019 einer entgeltlichen Arbeit bei der J. nachgegangen ist. Der Stellenantritt erfolgte am 1. November 2018 und der Bruttolohn betrug monatlich Fr. 3'900.00 (act. 77). Ob es sich dabei um eine befristete oder unbefristete Anstellung handelte und ob die Entlohnung auf Stundenbasis o- der in der Form eines fixen Salärs erfolgte (vgl. act. 351), spielt dabei keine Rolle.