Ausserdem wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014 schon einmal wegen Betrugs mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, weil sie zwischen Januar und Juni 2012 gegenüber der Arbeitslosenkasse Erwerbseinkommen verschwiegen hatte (Beizugsakten). Entsprechend steht fest und wird von der Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, dass sie von ihrer Pflicht wusste, jede Arbeit zu melden, die sie während des Bezugs von Arbeitslosengeldern ausführt. Unbestritten ist ferner, dass die Beschuldigte in der Zeit zwischen November 2018 und Januar 2019 einer entgeltlichen Arbeit bei der J. nachgegangen ist.