Ferner wird die versicherte Person an gleicher Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen (act. 81). Ausserdem wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014 schon einmal wegen Betrugs mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, weil sie zwischen Januar und Juni 2012 gegenüber der Arbeitslosenkasse Erwerbseinkommen verschwiegen hatte (Beizugsakten).